Wenn ein Ausländer, der sich eurem Volk angeschlossen hat, zu meiner Ehre das Passahfest feiern will, muss auch er dabei alle Vorschriften beachten. Für Einheimische und Ausländer soll dasselbe Recht gelten!«
Und wenn ein Fremdling bei euch wohnt und auch dem HERRN Passah hält, der soll's halten nach der Satzung und dem Recht des Passah. Diese Satzung soll euch gleich sein, dem Fremden wie des Landes Einheimischen.
Und wenn ein Fremdling bei euch wohnt und dem Herrn das Passah halten will, so soll er es nach der Satzung und dem Rechte des Passah halten. Einerlei Satzung soll für euch gelten, für den Fremdling wie für die Landeskinder.
Und wenn ein Fremdling bei euch wohnt und dem Herrn das Passah halten will, so soll er es nach der Satzung und der Vorschrift des Passah halten. Ein und dieselbe Satzung soll für euch gelten, für den Fremdling wie für den Einheimischen.